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Dokument-ID: 647696

WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz

Zur Einheit verschiedener Bestandobjekte

OGH: Ausschlaggebend dafür, ob mehrere in Bestand gegebene Sachen eine Einheit bilden können, ist vor allem am Parteiwillen bei Vertragsabschluss auszumachen. Insbesondere, wenn ein gemeinsamer Verwendungszweck die verschiedenen Bestandsobjekte umfasst, kann davon ausgegangen werden, dass Einheitlichkeit vorliegt. Werden hingegen diverse Mietverträge mit jeweils gesonderten Mietzinsen zu unterschiedlichen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen und auch vertraglich nicht auf eine Einheit der Bestandsobjekte verwiesen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ein einheitliches Bestandsobjekt vorliegt.

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