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Herausgabe der Originalbelege des Verwalters nach Beendigung seiner Funktion
OGH: Durch die Auflösung des Verwaltungsvertrages als Dauerschuldverhältnis werden nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet (vgl 5 Ob 86/84 zu § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975). Der Verwalter ist demnach weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen und über die Rücklage im Besonderen verpflichtet. Schon aus dem Recht der Geschäftsbesorgung gem §§ 1002 ff ABGB folgt, dass der Verwalter den ihm aus seiner Tätigkeit erwachsenen Nutzen, insbesondere den sich aus der Abrechnung ergebenden Überschuss und auch die Verwaltungsunterlagen, herauszugeben hat. Dies wurde vom OGH auch für den Wohnungseigentumsverwalter bejaht (vgl 5 Ob 64/99v).