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Ist ein Entfernungs- ohne Wiederherstellungsbegehren nach eigenmächtigen Änderungen zulässig?
Durch Eigentumsfreiheitsklage kann die Wiederherstellung in den früheren Zustand gefordert werden, was vor allem bei eigenmächtig vorgenommenen baulichen Änderungen eines Wohnungseigentümers, die Beseitigung dieser Baumaßnahmen bedeuten würde.
Geschäftszahl
OGH 26. September 2017, 5 Ob 65/17w
Norm
Leitsatz
Quintessenz:
Die Eigentumsfreiheitsklage soll den Eigentümer vor unberechtigten Eingriffen und Störungen seines Eigentums schützen. Durch sie kann die Wiederherstellung in den früheren Zustand gefordert werden, was vor allem bei eigenmächtig vorgenommenen baulichen Änderungen eines Wohnungseigentümers, die Beseitigung dieser Baumaßnahmen bedeuten würde. Sind jedoch weitere Rück- oder Wiedereinbaumaßnahmen erforderlich, ist die bloße Entfernung nicht durch diesen Anspruch gedeckt.
OGH: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte eine Mit- und Wohnungseigentümerin die Entfernung einer neu installierten Fußbodenheizung einer anderen Mit- und Wohnungseigentümerin, da diese ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eingebaut wurde. In eventu begehrte sie die Unterlassung der Nutzung der neuen Heizungsanlage. Den Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ließ sie fallen, vor allem weil die alte Anlage nicht mehr dem heutigen neusten Stand der Technik entsprechen würde. Die Revision wurde zugelassen, da es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Frage gab, ob ein Abtrag auf Entfernung, aber nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustands zulässig sei.
Der OGH hielt fest, dass alle Änderungen an einem Wohnungseigentumsobjekt der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder der eines Außerstreitrichters bedürfe, wenn sie eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen mit sich bringen könnte, wobei da die bloße Möglichkeit genüge. Gibt es keine Zustimmung, wird in unerlaubter Eigenmacht gehandelt und kann mit der Eigentumfreiheitsklage nach § 523 ABGB die Beseitigung der Änderung gefordert werden. Diese Klage kann nicht bloß gegenüber Dritten, sondern auch gegen andere Wohnungseigentümer erhoben werden. Sie dient unter anderem dem Schutz des Eigentümers vor jeder Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. Durch sie kann die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung in den früheren Stand, die Unterlassung künftiger Störungen und Schadenersatz eingeklagt werden.
Die Wiederherstellung des früheren Zustands zielt darauf ab, die erwachsenen Beeinträchtigungen wieder zu beseitigen. Vor allem bei eigenmächtigen baulichen Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ist dieser Anspruch vor allem auch ein Beseitigungsanspruch, da vorrangig die Beseitigung der Änderung durch Rückgängigmachung der Baumaßnahmen angestrebt wird. Ist für die Wiederherstellung des früheren Zustands jedoch nicht nur die Beseitigung der Änderungen notwendig, sondern auch noch weitere Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen, ist der „Beseitigungsanspruch“ nach § 523 ABGB nicht mit einer reinen Entfernung zu vergleichen.
Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Rückbau ist nur dann nicht erforderlich, wenn tatsächlich nur der Zustand hergestellt werden soll, der vor dem eigenmächtigen Umbau vorherrschte. In diesem Fall ist der Entfernungsanspruch,wie oben schon näher ausgeführt, aber kein reiner Beseitigungsanspruch, sondern ein Aliud, ein Zustand, der dem vorigen konsensgemäßen Zustand der Wohnungseigentümer genauso wenig entsprechen würde. Auch ist die bloße Entfernung der Fußbodenheizung kein gelinderes Mittel zur Wiederherstellung des vorigen Zustands, da es die Beklagte nicht minder beschweren würde. Daher findet das Entfernungsbegehren keine Deckung in der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, genauso wenig wie die Forderung, die Nutzung der Heizungsanlage zu unterlassen, da nämlich der Eingriff, der beseitigt werden soll, in dem eigenmächtigen Einbau lag.
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