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Wann ist ein Wärmebereitungsgerät mitvermietet und eine Erhaltungspflicht des Vermieters gegeben?
OGH: Im zu beurteilenden Fall lag dem gegenständlichen Mietverhältnis ein von den Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossener Mietvertrag zugrunde. Die Wohnung verfügte bei dessen Abschluss über eine alte Ölheizung mit undichter Leitung; der in der Küche installierte Boiler war nur eingeschränkt funktionsfähig. Seitens des Rechtsvorgängers des Antragstellers war die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage durch Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung erneuert worden. Sein Mietvertrag erlaubte bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes nur mit Bewilligung des Vermieters und bestimmte, dass diese sofort unentgeltlich in dessen Eigentum übergingen. 1998 wurde das Mietrecht mit Zustimmung der Vermieterin auf den Antragsteller übertragen. Aufgrund eines Defekts der vom Vormieter eingebauten Therme musste diese schließlich stillgelegt werden und wurde wegen ihrer Unbenützbarkeit auf Wunsch des Antragstellers ausgebaut. Während der Mieter beantragte, seiner Vermieterin die „Erneuerung der Heiztherme“ auf Grundlage der Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2a MRG aufzutragen, vertrat die Vermieterin die Ansicht, dass nur bereits bei Beginn des Mietverhältnisses zur Ausstattung des Mietobjekts gehörende Wärmebereitungsgeräte von der Erhaltungspflicht erfasst seien. Vom Mieter während des Vertragsverhältnisses eingebaute Geräte seien nicht umfasst, weshalb der durch den Rechtsvorgänger des Mieters durchgeführte Austausch der funktionstüchtigen Ölheizung und des Warmwasserboilers ohne Zustimmung sowie auf eigene Kosten zur Folge habe, dass die sodann eingebaute Heiztherme nicht mitvermietet sei.