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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Minderung des aufgrund vertragswidriger Weiterbenützung geschuldeten Entgelts mangels tatsächlichen Nutzens?
OGH: Wird ein Bestandobjekt vertragswidrig weiterbenützt, so besteht aufgrund § 1041 ABGB die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für diesen Zeitraum. Dieses bemisst sich nach dem bisherigen oder einem sonst angemessenen Bestandzins. Das Vorliegen eines tatsächlichen Nutzens vom Bestandobjekt für den Bestandnehmer innerhalb des Zeitraumes, in dem er sich mit der Rückstellung in Verzug befindet, ist irrelevant: Die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts beruht allein auf dem Entgang der Nutzungschance des Eigentümers. Im konkreten Fall wurde das Mietverhältnis am 16.10.2014 beendet, das Objekt vom Bestandnehmer jedoch nicht zurückgestellt. Er berief sich in der Folge darauf, das Benützungsentgelt sei zu mindern, da sein Nutzen durch das unleidliche Verhalten der Kläger eingeschränkt war. Dieser Argumentation war jedoch nicht zu folgen, da sich die Verhaltensweisen, auf welche er sich damit bezog, nicht während des Zeitraums seiner vertragsgemäßen Benutzung des Objekts ereigneten, sondern danach.