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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung bei Überschreitung vom zulässigen Höchstbetrag des Hauptmietzinses
OGH: Für den Bestandvertrag ist eine Überlassung des Gebrauchs einer bestimmten unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt wesentlich. Voraussetzung ist, dass es sich beim Bestandzins um eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistung handelt. Hinsichtlich der „Bestimmtheit“ wird nicht verlangt, dass das Entgelt im Bestandvertrag ziffernmäßig festgesetzt ist, es genügt, wenn im Vertrag alle Elemente enthalten sind, die dessen objektive Bestimmbarkeit ermöglichen. Die Vereinbarung eines ortsüblichen Mietzinses gilt dabei nach der Rechtsprechung als ausreichend bestimmbar qualifiziert. Das auf einen zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt ortsüblichen Mietzins abgestellt wird, genügt dafür.