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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Aufkündigung aufgrund von Leerstehung einer unbenutzbaren Wohnung?
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sieht vor, dass der Vermieter das Bestandsverhältnis mit seinem Mieter auflösen kann, wenn das Objekt nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses durch eine regelmäßige Verwendung diene. Da der Vermieter für die Möglichkeit, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gebrauchen zu können, einzustehen hat, ist ihm eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtbenützung jedoch nicht möglich, wenn der Mieter nur deswegen sein Wohnbedürfnis auf eine andere Art befriedigt, da das Bestandobjekt sich in einem unbenutzbaren Zustand befindet, der nicht seinem zu vertretenen Einflussbereich zuzuordnen ist. Im vorliegenden Fall fehlte es in der Wohnung an Warmwasser und einer funktionierenden Heizung aufgrund einer defekten Therme, weshalb es für den Mieter unzumutbar war, darin zu wohnen.