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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Ein- oder Zweifamilienhaus)
OGH: § 1 Abs 2 Z 5 MRG schließt Ein- und Zweifamilienhäuser aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Darunter sind Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten zu verstehen, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Nach OGH-Judikatur gilt als selbstständige Wohnung ein selbstständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Zur Einordnung als Wohnraum muss – aufgrund der bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten – eine Eignung zur Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung vorliegen. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsauffassung.