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Dokument-ID: 883939

WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz

Zum Schriftformgebot für eine Befristungsvereinbarung nach § 29 Abs 1 MRG

OGH: Gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG endet ein Mietverhältnis durch Zeitablauf nur unter der Voraussetzung, dass der Endtermin schriftlich vereinbart wurde und bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder deren Verlängerung jeweils mindestens drei Jahre beträgt. Dabei gilt für das Formerfordernis der allgemeine Maßstab des § 886 ABGB.

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