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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
Vermieterwechsel
Gesetzeslage
Das ABGB sieht in § 1120 vor, dass im Falle der Veräußerung der in Bestand gegebenen Sache durch den Vermieter, der Mieter dem „neuen Besitzer“ weichen muss, sofern die Sache diesem bereits übergeben worden ist und der Bestandvertrag des Mieters nicht gem § 1095 ABGB ins Grundbuch eingetragen ist. Erst aber wenn alle Miteigentumsanteile auf Personen übergegangen sind, die nicht Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags waren, wird § 1120 ABGB wirksam. Solange also ein Miteigentümer noch Vertragspartner des ursprünglichen Mietvertrags war, besteht die vertragliche Verpflichtung ohne jede Einschränkung weiter (OGH 10.11.2009, 5 Ob 102/09z).