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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Zur Rechthaberei als grobes Verschulden bei übermäßiger Mietzinsminderung bei Wasserschaden
OGH: Mitte April 2017 fiel dem Mieter auf, dass aus einem Kanalknie zwischen der Decke in der Toilette und der Zwischendecke auf die Zwischendecke fallweise Flüssigkeit tropfte und sich dort Feuchtigkeit bildete. Seit Februar 2018 entrichtet der Mieter keine Mietzahlungen mehr. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe des Mietzinsrückstands und dem behaupteten Zinsminderungsanspruch vorliegt. Der Schaden besteht darin, dass ein in den Kanalstrang mündendes Kanalrohr in der Toilette nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde, weshalb immer wieder Wasser auf eine Zwischendecke (im WC) austreten konnte. Der Mieter leitet daraus ein eklatant überhöhtes Mietzinsminderungsbegehren ab, wenn er ab Februar 2018 keinen Mietzins mehr entrichtet.