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WEKA (bli) | News | 09.06.2011
Verletzung der Formvorschrift nach § 10 Abs 4 MRG
Sowohl eine Verletzung der Formvorschrift der Schriftlichkeit als auch das Fehlen einer expliziten Bezifferung des Anspruches stellen zwar nach § 10 Abs 4 MRG einen inhaltlichen Mangel dar, führen allerdings nicht zum Verlust des Anspruches.
Geschäftszahl
OGH 20.12.2010, 5 Ob 181/10v
Norm
§ 10 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Sowohl eine Verletzung der Formvorschrift der Schriftlichkeit als auch das Fehlen einer expliziten Bezifferung des Anspruches stellen zwar nach § 10 Abs 4 MRG einen inhaltlichen Mangel dar, führen allerdings nicht zum Verlust des Anspruches.
OGH: Durch die Änderung des § 10 Abs 4 MRG durch die WRN 2006 wurden sowohl zeitliche als auch formale Erschwernisse beseitigt. Dies wird einerseits durch die vierzehntägige Fristverlängerung für den Mieter ab fristauslösendem Ereignis deutlich. Andererseits besteht die Erleichterung darin, dass § 10 Abs 4a MRG einer Präklusion des Ersatzanspruches vorbeugt: wenn eine rechtzeitige Anzeige formale oder inhaltliche Fehler aufweist, soll nun der Vermieter den Mieter zur Verbesserung auffordern.
Sowohl eine Verletzung der Formvorschrift der Schriftlichkeit als auch das Fehlen einer expliziten Bezifferung des Anspruches stellen zwar einen inhaltlichen Mangel dar, welcher allerdings nicht zum Verlust des Anspruches führt, und daher „verbesserungswürdig“ aufgrund der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist.
Der Mieter muss seinen Anspruch nicht beziffern, es genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für die getätigten Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Dann ist es allerdings wieder Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.
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