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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zum 100-jährigen Kündigungsverzicht des Vermieters im Mietvertrag über einen „Rohdachboden“
OGH: Sittenwidrig ist ein Vertrag nach stRsp dann, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu treffen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts (also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung) ankommt.