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Dokument-ID: 697224
Zur Herausgabepflicht des Verwalters und deren Verjährung
OGH: Zur Antragstellung gem § 31 Abs 3 WEG 2002 auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses ist die Eigentümergemeinschaft allein legitimiert. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat die Herausgabe ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Der Verwalter handelt gemäß der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG 2002 als Organ und sein Handeln ändert nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft.