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Dokument-ID: 618101
Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Verwaltungsvertrags
OGH: Nur die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter sind Parteien des Verwaltungsvertrags. Unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt sind daher die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 aktiv- und passivlegitimiert.