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Dokument-ID: 1001193
Über die Dringlichkeit des benötigten Eigenbedarfs an Geschäftsräumlichkeiten
OGH: Gem § 30 Abs 1 MRG kann ein Vermieter einen Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Darunter fällt nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG insbesondere jener Fall, dass der Vermieter das Mietobjekt dringend für sich selbst oder Verwandte in gerader Linie benötigt und dem Mieter Ersatz leisten wird. Diese Dringlichkeit ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.