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Dokument-ID: 1151360
Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei vereinbarter Verwendung zu Wohnzwecken und für Zahnarztordination
OGH: Der Vermieter ist gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG zur Kündigung berechtigt, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen.