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Dokument-ID: 277172

WEKA (bna) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Untermiete

Hauptmiete

Hauptmiete liegt gem § 2 Abs 1 MRG vor, wenn der Mietvertrag mit dem

  • Eigentümer der Liegenschaft oder
  • mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer,
  • mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder,
  • sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird.

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