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Dokument-ID: 759449

WEKA (mwo) | Judikatur | Leitsatz

Zur Abtretung der Mietrechte im Scheidungsvergleich

OGH: Gem § 12 Abs 1 MRG kann der Hauptmieter, der die Wohnung verlässt, seinem nahen Angehörigen (dazu zählen der Ehegatte/die Ehegattin, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder und Geschwister), der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und die Wohnung weiterbenützt, die Hauptmietrechte an seiner Wohnung abtreten.

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