Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach mietvertrag lieferte 122 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1724) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1724) anzeigen-
Thema
-
(109)
Mietrecht
Mietrecht
(109)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (27) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (27)
- (5) Befristung Befristung (5)
- (22) Mietzins Mietzins (22)
- (2) Betriebskosten Betriebskosten (2)
- (6) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (6)
- (9) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (9)
- (10) Mieterschutz Mieterschutz (10)
- (20) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (20)
- (9) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (9)
-
(14)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(14)
- (4) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (4)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (2) Hausverwalter Hausverwalter (2)
- (5) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (5)
- (1) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (1)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
-
(109)
Mietrecht
Mietrecht
(109)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Praxiswissen x
- Jedes Datum
Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mietzinsrückstand – Allgemeines
Alle Mietzinsbestandteile
Der Kündigungsgrund setzt einen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch bestehenden Rückstand an rechtswirksam vereinbartem oder gesetzlich vorgesehenem Mietzins voraus. Mit welchem Bestandteil des Mietzinses der Mieter in Rückstand geraten ist (Hauptmietzins, dessen vereinbarte Vorauszahlung, Wertsicherung, Umsatzsteuer, Betriebskosten), ist unerheblich. Ebenso rechtfertigt ein Rückstand mit der Entrichtung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen die Aufkündigung. Diese kann lediglich auf rückständige Verzugszinsen oder Verfahrenskosten nicht gestützt werden (MietSlg 46.429).