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Dokument-ID: 244048
Judikatur | Leitsatz
Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG
OGH: Gemäß § 16 Abs 8 Satz 2 und 3 MRG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der WRN 2000 ist die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) endet diese Frist jedoch frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.