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Dokument-ID: 672172

WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz

Anspruch auf Aufwandersatz, wenn Mieter den Mangel selbst verschuldet hat?

OGH: Werden von einem Mieter Aufwendungen getätigt, für die eigentlich der Vermieter hätte aufkommen sollen, so hat ersterer grundsätzlich einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 ABGB.

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