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WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz
Erneuerung eines defekten Wasserboilers durch den Mieter – Anspruch auf Mietzinsminderung
OGH: Laut § 1096 ABGB hat der Mieter ein Recht auf Mietzinsminderung, wenn eine Heiztherme oder ein Wasserboiler schadhaft wird und den Mieter selbst keine Pflicht zu Erneuerung trifft. Was die zeitliche Dauer betrifft, in der der Mietzinsminderungsanspruch besteht, gehen die Meinungen auseinander. Einerseits wird von maßgeblichen Teilen der Lehre (siehe Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht) die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Mietzinsminderung auch nach der Behebung des Mangels durch den Mieter auf eigene Kosten bestehe. Andererseits vertritt H. Böhm die Ansicht, dass der Wortlaut des § 1096 oben genannter Meinung keinen Spielraum gewähre, denn „für die Dauer der Unbrauchbarkeit“ schließe einen Mietzinsminderungsanspruch nach Behebung des Schadens völlig aus.