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WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz
Haftung für einen durch einen Boiler verursachten Wasserschaden
OGH: Nach objektiven Grundsätzen ist die Haftung nach § 1319 ABGB zu beurteilen. Für einen Schaden, der durch das aus der eigenen Wohnung fließende Wasser verursacht wird, ist der Wohnungsinhaber nicht nach § 1318 ersatzpflichtig. Damit dies der Fall ist, muss er beweisen, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit samt entsprechenden Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder auf zumindest ein unvermeidbares Maß zu verringern. Somit garantiert § 1318 ABGB keine reine Erfolgshaftung. Der OGH wies in Anlehnung auf die bisherige Rechtsprechung darauf hin, dass ein Wasserrohrbruch den Wohnungsinhaber nicht ohne Weiteres für den dadurch verursachten Schaden haftbar mache. Vielmehr seien es laut OGH bestimmte Umstände, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen sei. Dies gelte auch für Wasserschäden.