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WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz
Als Fruchtgenuss ausgestaltetes Wohnrecht iSd § 521 Satz 3 ABGB
OGH: Es gehört zum Wesen des als Fruchtgenuss ausgestalteten Wohnrechts im Sinne des § 521 Satz 3 ABGB, dass die Benützung der überlassenen Teile des Hauses durch den Berechtigten ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse erfolgt. Er darf daher auch die ihm überlassenen Teile des Hauses an Dritte überlassen. Das Gesetz zählt das Fruchtgenussrecht zu den persönlichen Dienstbarkeiten, wobei sich der Umfang des Rechts nach der vertraglichen Vereinbarung richtet. Die Auslegung bezüglich des Umfangs einer Dienstbarkeit kann daher nur im Einzelfall geprüft werden. Nur dann, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erreicht wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit sowohl vom Wortlaut des Vertrages, als auch vom Verständnis der Parteien gedeckt, kommen die Prinzipien des § 484 ABGB nicht mehr zur Anwendung.