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Dokument-ID: 755235

Judikatur | Leitsatz

Zum Wesen einer Benützungsregelung: Beispiel Lifterrichtung

Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind nach § 56 Abs 12 WEG 2002 auch auf schlichte Miteigentümer anzuwenden, soweit schon die entsprechenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 für sie galten. § 17 WEG 2002 ist daher auch im Fall eines Mischhauses anzuwenden (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht²² § 17 WEG Rz 8).

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