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Dokument-ID: 377838

Judikatur | Leitsatz

Reparaturrücklage nicht als Betriebskosten auf Mieter des Wohnungseigentümers überwälzbar

OGH: Das WEG enthält im Gegensatz zum MRG keinen Betriebskostenkatalog, weshalb die dem Wohnungseigentümer vorgeschriebenen Beträge nicht jedenfalls ungeprüft dem Mieter als Betriebskosten vorgeschrieben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG taxativ, abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters können nicht rechtswirksam getroffen werden. Die Bezahlung einer „Reparaturrücklage“, sohin Zahlungen, die gewidmet für die Begleichung künftiger Erhaltungsarbeiten dienen sollen, finden im Betriebskostenkatalog des § 21 MRG keine Deckung, was letztlich von der Antragsgegnerin gar nicht bestritten wird. Es ist der Vermieterin aber auch verwehrt, jetzt von der über den Hauptmietzins getroffenen Vereinbarung einseitig abzugehen und diesen nachträglich um den Betrag der Reparaturrücklage zu erhöhen, sodass Erörterungen dazu, ob eine derartige Vereinbarung von Anbeginn an überhaupt zulässig gewesen wäre, entbehrlich sind.

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