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Unzulässigkeit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters während eines Beschlussanfechtungsverfahrens
Die ordentliche Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verwaltungsvertrages obliegt – als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung – der Eigentümergemeinschaft und kann sowohl von der Mehrheit als auch vom Verwalter unter Einhaltung bestimmter Termine und Fristen ausgesprochen werden. In § 24 Abs 6 WEG 2002 wird geregelt, dass innerhalb eines Monats eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsunwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses durch jeden Wohnungseigentümer erfolgen kann. Um die Frage, ob für die vorliegende Liegenschaft ein vorläufiger Verwalter nach § 23 WEG 2002 zu bestellen ist, klären zu können, ist Voraussetzung, dass kein Verwalter für die Eigentümergemeinschaft (mehr) bestellt ist. Erst dann kann nämlich ein einzelner Wohnungseigentümer die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Daher ist zu prüfen, welche rechtliche Bedeutung der Beschlussanfechtung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses während der Dauer des Anfechtungsverfahrens zukommt. Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer endgültig festgelegt. Dasselbe gilt für den Fall des Unterbleibens seiner fristgerechten Anfechtung. In der Neuformulierung des § 13b Abs 4 WEG 1975 durch § 24 Abs 6 WEG 2002 gilt der Beisatz, dass dadurch die Pflicht des Verwalters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nicht berührt werde, nicht mehr. Die in der RV enthaltene Klarstellung dazu spricht die Regelung des § 1025 ABGB an, die besagt, dass Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden, vom bisherigen Verwalter auch bei Widerruf oder Aufkündigung seiner Vollmacht fortgesetzt werden müssen, bis eine andere Verfügung getroffen worden ist.