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Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Hausverwalter – Haftung

Grundlegendes

Grundlage der Haftung des Hausverwalters ist das allgemeine Schadenersatzrecht. Voraussetzung ist daher neben der adäquaten Verursachung eines Schadens durch den Hausverwalter zunächst die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sei es eine Handlung oder Unterlassung, die sich daraus ergibt, dass entweder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung (allenfalls auch gegen die guten Sitten) verstoßen wird oder vertragliche Regeln verletzt werden (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II¹³, 312). Überdies muss auch noch ein Verschulden vorliegen. Zu beachten ist hier allerdings die Beweislastumkehr des § 1289 ABGB, wonach das Verschulden – bei gegebener adäquater Verursachung und Rechtswidrigkeit – dann nicht vom Geschädigten nachzuweisen ist, wenn es aus der Verletzung einer bestehenden schuldrechtlichen Sonderbeziehung resultiert, ebenso bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 ABGB (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II¹³, 320 f).

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