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Dokument-ID: 259061

Judikatur | Leitsatz

Bewertung der einzelnen Faktoren bei der Berechnung des Richtwertmietzinses

OGH: Für die Berechnung des höchstzulässigen Hauptmietzinses ist § 16 Abs 2 MRG heranzuziehen.

Strittig war im vorliegenden Fall unter anderem, ob das Vorhandensein einer Badewanne und von Parkettböden, Anschlüssen für Geschirrspüler und Waschmaschine sowie die Begehbarkeit sämtlicher Räume der Wohnung vom Vorraum aus einen Zuschlag rechtfertigten.

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