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Judikatur | Leitsatz
Überwälzbarkeit von Versicherungsprämien als Betriebskosten
OGH: Nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG stellen die Kosten für eine angemessene Versicherung (ua gegen Glasbruch und Sturmschäden an der allgemeinen Benützung dienenden Teilen des Hauses) Betriebskosten dar, sofern die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (welche nach der Anzahl der vermieteten Mietobjekte zu ermitteln ist) dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrages zugestimmt haben. Dem Gesetz lässt sich allerdings nicht entnehmen, welcher Zeitpunkt maßgeblich für die Prüfung des Mehrheitserfordernisses ist. Es ist weder festzustellen, für welchen Zeitpunkt die Anzahl der vermieteten Objekte zu ermitteln ist, noch zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter vorliegen muss.