Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach wieder lieferte 955 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(116)
Mietrecht
Mietrecht
(116)
- (66) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (66)
- (3) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (3)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (74) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (74)
- (5) Befristung Befristung (5)
- (10) Mietzins Mietzins (10)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (10) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (10)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (8) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (8)
- (4) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (4)
-
(50)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(50)
- (27) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (27)
- (6) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (6)
- (3) Hausverwalter Hausverwalter (3)
- (7) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (7)
- (15) WEG-Verträge WEG-Verträge (15)
- (3) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (3)
- (6) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (6)
- (17) Kommentare Kommentare (17)
-
(116)
Mietrecht
Mietrecht
(116)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Judikatur | Leitsatz
Aufwendungen für die Hausbetreuung gem § 23 MRG
OGH: Nach § 14 Abs 1 Z 7 WGG darf bei der Berechnung des angemessenen Entgelts für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten iSd MRG, der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur Deckung der von der Liegenschaft laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben angerechnet werden. § 21 Abs 1 Z 8 MRG bezeichnet im Katalog der auf Mieter überwälzbaren Kosten die in § 23 MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. In § 23 Abs 1 sind die Kernelemente der zu erbringenden Leistungen dahin definiert, dass sie die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die gem § 93 StVO in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige enthalten.