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WEKA (fsc) | Judikatur | Leitsatz
Keine Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG bei Vorliegen eines reinen Oberflächenschadens
OGH: Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG setzen voraus, dass generell ein Mangel im Sinne einer Reparaturbedürftigkeit, Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit vorliegt. Es kann sich damit nicht um einen bloßen Oberflächenschaden handeln der, so wie hier, einen bloßen optischen Mangel (schadhafte Wandoberfläche im Badezimmer) bewirkt. Solche Mängel sind nicht von der Instandhaltungspflicht des § 3 Abs 2 Z 1 MRG erfasst. Dies wäre nur der Fall, wenn mit der schadhaften Stelle ein ernster Schaden des Hauses verbunden wäre oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei.