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Dokument-ID: 256325

Judikatur | Leitsatz

Nach § 12a Abs 2 und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe – nach Art der im Mietgegenstand ausgeübten Tätigkeit

Im vorliegenden Fall geht es um die Quantifizierung der typischen Ertragsschwäche des Betriebs der Antragstellerin, also um die Höhe des für die Branche der Antragstellerin erschwinglichen Mietzinses.

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