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Dokument-ID: 301675

Judikatur | Leitsatz

Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten

OGH: Im vorliegenden Rechtsfall sind die Antragsteller und Antragsgegner Mit- und Wohnungseigentümer. Die beiden Antragsteller sind Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen. Zwischen diesen beiden Wohnungen besteht ein Wanddurchbruch, wodurch eine Verbindungstüre geschaffen wurde.

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