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Dokument-ID: 325664
Kauf bricht Miete
Kauf bricht Miete nach ABGB
Hat der Eigentümer das Bestandstück gem § 1120 ABGB an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben, muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095 ABGB), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.