Dokument-ID: 030731

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Abs. 3 Z 1 bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 3 Z 8 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2) Diese Verordnung regelt:

  1. den Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder Bauwerk (1. Abschnitt),
  2. die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung und die Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder Bauwerk eingebaut worden sind (1. Abschnitt),
  3. den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (2. Abschnitt), und
  4. die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (3. Abschnitt).

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
    • zur Personenbeförderung,
    • zur Personen- und Güterbeförderung,
    • nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  2. „Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Z 1 zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
  3. „Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
  4. „Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  5. „Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (Z 4), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
  6. „Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
  7. „Hubtisch“ – unbeschadet Z 1, 2 oder Z 4 – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht dieser Verordnung;
  8. „Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
  9. „Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
  10. „Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.

(4) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Hebeanlagen im Sinne dieser Verordnung.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Baustellenaufzüge,
  2. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen,
  3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Hebeanlagen,
  4. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  5. Schachtförderanlagen,
  6. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
  7. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen,
  8. mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
  9. Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.

(6) Durch diese Verordnung wird der fünfte Erwägungsgrund und Artikel 2 (2) und (3) der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07. 09. 1995, S. 1, sowie die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. 06. 1995, S. 37, in österreichisches Recht umgesetzt.