Dokument-ID: 030751

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  • „Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 verzeichnete und nach Art. 9 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission im NANDO-Informationssystem veröffentlicht worden ist und die Kriterien nach § 22 Abs. 2 erfüllt.