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Vorschrift
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
§ 19. Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge
idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Rubrik 1 | Rubrik 2 |
Baujahr des Aufzuges: | Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung: |
bis 1966 | spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005) |
bis 1976 | spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005) |
1977 bis 1983 | spätestens bis 31. Dezember 2009 |
1984 bis 1990 | spätestens bis 31. Dezember 2010 |
1991 bis 1995 | spätestens bis 31. Dezember 2011 |
1996 bis 1999 | spätestens bis 31. Dezember 2012 |
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden | spätestens bis 31. Dezember 2012 |