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WEKA (bli) | News | 20.03.2014

Rufbereitschaft kann krank machen

In der heutigen Arbeitswelt ist es durchaus üblich, dass Arbeitnehmer fast rund um die Uhr für den Arbeitgeber erreichbar sind. Was sind die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Rufbereitschaft und was kann man tun, damit diese nicht krank macht?

Definition

Unter Rufbereitschaft versteht man, wenn Arbeitnehmer ihren Aufenthaltsort zwar prinzipiell frei wählen dürfen (nicht am Arbeitsplatz anwesend sein müssen), jedoch für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein und sich in Reichweite des Dienstortes aufhalten müssen, damit sie ihren Dienst jederzeit antreten können.

Rufbereitschaft zählt im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft nicht zur Arbeitszeit. Sie stellt eine zusätzliche Leistung zur vertraglich geschuldeten Arbeit dar. Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, dann kann die Entlohnung frei vereinbart werden.

Rechtliche Bestimmungen

Rufbereitschaft ist in § 20a Arbeitszeitgesetz (AZG) und § 6a Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt. Diese darf außerhalb der Arbeitszeit nur an 10 Tagen pro Monat vereinbart werden. Allerdings kann im Kollektivvertrag festgelegt sein, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

Wenn Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten leisten, dann kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, aber nur wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Auch die tägliche Ruhezeit darf in diesem Fall unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss dabei mindestens 8 Stunden betragen (§ 20a Abs 2 AZG).

Rufbereitschaft kann krank machen

Rufbereitschaft kann zu einem eingeschränkten Erholungswert der Freizeit führen, weil Arbeitnehmer diese auch dann als belastend empfinden, obwohl sie gar nicht aktiv zum Einsatz kommen. Aber allein das Wissen, dass man Rufbereitschaft hat, kann dazu führen, dass man schlecht oder gar nicht schlafen kann, was wiederum zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führen kann.

Außerdem können weitere negative Effekte durch Rufbereitschaft auftreten, wenn diese ungünstig gestaltet ist:

  • Übermüdung infolge überlanger Arbeitszeiten bei zu geringen Pausen oder Ruhezeiten,
  • erhöhte Gefahr von Arbeitsunfällen,
  • psychosomatische Beschwerden,
  • Magen-Darm-Problem,
  • Herz-Kreislauferkrankungen.

Abeitnehmerfreundliche Gestaltung von Rufbereitschaft

Folgende Aspekte sollten Arbeitgeber berücksichtigen, um die Rufbereitschaft möglichst angenehm für Arbeitnehmer zu gestalten:

  • Dauer der Arbeitszeit
  • Häufigkeit und Dauer der Rufbereitschaften
  • Anzahl der aufeinanderfolgenden Rufbereitschaften
  • Vorausschauende Planung
  • Tätigkeiten während der Rufbereitschaften
  • Qualifikation der Beschäftigten
  • Anreizgestaltung
  • Mitsprache der Beschäftigten

Praxistipp:

Kommt es immer häufiger zur Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Rufbereitschaft, dann sollte überdacht werden, ob die Rufbereitschaft tatsächlich im Betrieb beibehalten werden sollte, oder ob nicht ein Schichtdienst oder ähnliches sinnvoller wäre.

Quelle:

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz online

Die Vorschriften im Volltext finden Sie auf Arbeitssicherheit online:

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Arbeitsruhegesetz (ARG)