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Praxiswissen
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Billigkeitsentscheidung
Die Billigkeit ist das oberste Gebot der Aufteilung. Ziel ist es, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827266 -
Berücksichtigung der Beiträge der Ehegatten
Als Beitrag des Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse kann sowohl aktives Tun, als auch passives Verhalten gelten.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827268 -
Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827269 -
Berücksichtigung der Beiträge Dritter
Als Beiträge können auch Leistungen Dritter gewertet werden. In der Regel ist dieser Beitrag nicht dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827271 -
Berücksichtigung des Kindeswohls
Vor allem im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens muss die Lage jenes Ehegatten, bei dem die Kinder bleiben, besonders sorgfältig geprüft werden.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827273 -
Berücksichtigung des Scheidungsverschuldens
Obwohl das Verschulden an der Auflösung der Ehe in § 83 nicht erwähnt wird, kann es doch im Einzelfall für die Aufteilung der § 81 unterfallenden Vermögenswerte von Bedeutung sein.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827276 -
Grundsatz des Wohlbestehenkönnens
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass jedem Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst bewahrt bleibt und der Beginn eines neuen Lebensabschnittes erleichtert wird.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827279 -
Verbot der entschädigungslosen Enteignung
Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte „wohl bestehen“ kann.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827280 -
Trennungsgrundsatz
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827283 -
Bewahrungsgrundsatz
Von mehreren Aufteilungsmöglichkeiten soll jene gewählt werden, die am wenigsten in die bestehenden Verhältnisse eingreift.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827284