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Dokument-ID: 174780
Vorschrift
IPR-Gesetz (IPRG)
§ 27c. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.
(BGBl. I Nr. 135/2009)