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Dokument-ID: 190427
§ 55. Anfechtung der Kostenentscheidung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 55. Anfechtung der Kostenentscheidung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Recurs angefochten werden.