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Alexander Scheer | News | 04.05.2013
Editorial Mai 2013
Merken Sie die Veränderung? Werden Ihre Honorarnoten, Rechnungen und Mietvorschreibungen nun auch pünktlich, prompt und natürlich ohne der selbstgekürten Skontovereinbarung bezahlt?
Wenn nicht, dann kann es sich wohl nur um einen Irrtum handeln. Denn seit 1.3.2013 wird pünktlich bezahlt. Denn seit diesem Datum ist gesetzlich fixiert, was bislang – vor allem vom Staat einseitig - belächelt wurde. Verbindlichkeiten sind pünktlich zu bezahlen.
Dass das nun bei Mietverträgen nicht ganz so gilt, ist wieder ein – nicht – liebgewordener Spezialfall. Sie wissen schon, Mieter sind stets schutzbedürftig. Konkretes lesen Sie im diesmonatigen Gastbeitrag von Kollegen Mag. Reßler.
Und wenn wir beim MRG bleiben, so darf ich berichten, dass der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung zur Frage, wann denn ein Mieter eines Geschäftslokals die Überschreitung des höchstzulässigen Mietzinses rügen muss (OGH 14.02.2013, 5 Ob 191/12t).
Spannend ist die Entscheidung des OGH zur Frage: „Ja, dürfens denn des?“. Die Hausverwalter nämlich. Eigentlich ist es laut dieser Entscheidung egal, ob sie denn das, den Abschluss eines Darlehenvertrages, dürfen. Für den Dritten ist es unerheblich, ob der Verwalter nämlich seine interne Berechtigung überschreitet. Ein Lehrbeispiel des falsus procurator versus Anscheinsvollmacht (OGH 29.01.2013, 10 Ob 44/12m).
In diesem Sinne, noch einen schönen feiertagsgeschwängerten Mai,
wünscht Ihnen Ihr
Mag. Alexander Scheer
Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber des Newsletters