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Ihre Suche nach "§ 14 mrg" lieferte 11 Ergebnisse.
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Kündigungsgrund – wichtige Kündigungsgründe nach § 30 MRG
DEMODer Vermieter kann dem Mieter im Teil- sowie Vollanwendungsbereich des MRG im Rahmen der ordentlichen Kündigung jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gem § 30 MRG kündigen.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 382946 -
Mietrecht im Todesfall (§ 14 MRG)
Wer ist zum Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG berechtigt und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?Alexander Scheer - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260565 -
Tod des Mieters
Dieser Beitrag behandelt die Auswirkungen des Todes des Mieters auf das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis und die Vorrausetzungen der Weiterführung oder einer dadurch möglichen Kündigung dieses Verhältnisses .Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 275903 -
Dachboden
Hinsichtlich Dachböden kann eine Vollanwendung, Teilanwendung oder überhaupt keine Anwendung des MRG bestehen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 325623 -
Rechtsgeschäftsgebühren im Bestandrecht
Die Rechtsgeschäftsgebühren für einen Bestandvertrag hängen auf der einen Seite von dem Miet- bzw Pachtzins und auf der anderen Seite von der Dauer des Verhältnisses ab.Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 634737 -
Verfahren außer Streitsachen
§ 37 Abs 1 MRG zählt jene Entscheidungen auf für die die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Andere Angelegenheiten gehören auf den streitigen Rechtsweg.Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277190 -
Verfahren außer Streitsachen – Besonderheiten
Für das gerichtliche Verfahren gelten nach § 37 Abs 3 Mietrechtsgesetz die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten.Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277186 -
Untergang des Bestandobjektes
Geht das Bestandobjekt unter, so führt dies sowohl gem ABGB als auch gem MRG prinzipiell zur Auflösung des Bestandvertrages. Dabei kann es sich sowohl um einen rechtlichen Untergang, als auch um eine Unzumutbarkeit der Weitervermietung handeln.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 333033 -
Anwendungsbereich des MRG – Teilausnahmen
Das Mietrechtsgesetz (MRG) kommt nur zur Anwendung, soweit die betreffende Vermietung nicht in die Voll- oder Teilausnahmen fällt. Was zählt zu den Teilausnahmen?Simone Unterfrauner - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 563421 -
Kaution
Eine Kautionsvereinbarung dient dem Zweck, dem Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages zu sichern. Sie soll ihm aber nicht zusätzliche Einkünfte verschaffen.Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282765 -
Mietrechtsabtretung – Besondere Fragen
Folgender Beitrag behandelt besondere Fragen in Bezug auf § 12 MRG, der vorsieht, dass Alt- und Neumieter – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne Zustimmung des Vermieters durch „Abtretung“ einen Übergang der Mieterposition durchführen können.