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Praxiswissen
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Beitragsgrundlage
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen).WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245075 -
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259818 -
Tarifsystem
Ein neues Tarifsystem ersetzt das bisherige Beitragsgruppenschema. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250066 -
Beitragszuschläge
Beitragszuschläge können vorgeschrieben werden, wenn die Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt oder die vollständige Anmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen erstattet wird.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255050 -
Rückerstattung von Beiträgen
SV-Beiträge können rückerstattet werden, wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen aufgrund der Erwerbstätigkeit insgesamt das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschreitet.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259721 -
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173 -
BV-Beitrag (Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an eine ausgewählte BV-Kasse zu leisten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255139 -
Insolvenzentgelt und IESG-Zuschlag
Welche Ansprüche vom Insolvent-Entgelt umfasst sind und in welchen Fällen ein Anspruch auf Leistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds besteht, erklärt dieser Beitrag. Der Arbeitgeber hat außerdem für gewisse Personen einen IESG-Zuschlag zu zahlen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244973 -
Kammerumlage
Die Kammerumlage ist grundsätzlich von allen Kammermitgliedern zu entrichten. Die Umlage beträgt 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage und wird vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer einbehalten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259908 -
Landarbeiterkammerumlage
Die Landarbeiterkammerumlage hat der Versicherte selbst zu tragen. Sie beträgt 0,75 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244883 -
NSchG-Beitrag
Der Dienstgeber muss für Dienstnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, einen Beitrag von 3,7% der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249788 -
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist je zur Hälfte vom Dienstgeber und Dienstnehme zu tragen. Er beträgt 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244696 -
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist eine Landesabgabe und ist je zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber zu entrichten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254401 -
Service-Entgelt für e-card
Der Dienstgeber hat jeweils am 15. November für die bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card einzuheben.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260475 -
Lohnsummenverfahren
Lohnsummenverfahren bedeutet, dass der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge selbst ermittelt und die Gesamtsumme aller Sozialversicherungsbeiträge mittels Beitragsnachweisung an die zuständige Gebietskrankenkasse meldet.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254871 -
Beitragsbefreiung durch das NeuFöG
Das Neugründungsförderungsgesetz hat das Ziel, die Neugründung eines Betriebes zu fördern, indem der Gründer (Arbeitgeber) für einen bestimmten Zeitraum von bestimmten Abgaben befreit ist.WEKA (red) - Reinhard Veith | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260089 -
Änderungsmeldung
Da entgeltbezogene Änderungen in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung einfließen, sind künftig keine Änderungsmeldungen zu Beitragsgruppenumstufung aufgrund des Alters, BV-Beitragszahlungen und Änderungen des Entgelts mehr notwendig.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1012622
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