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Praxiswissen
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Beitragsgrundlage
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen).WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245075 -
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259818 -
Tarifsystem
Ein neues Tarifsystem ersetzt das bisherige Beitragsgruppenschema. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250066 -
Beitragszuschläge
Beitragszuschläge können vorgeschrieben werden, wenn die Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt oder die vollständige Anmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen erstattet wird.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255050 -
Rückerstattung von Beiträgen
SV-Beiträge können rückerstattet werden, wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen aufgrund der Erwerbstätigkeit insgesamt das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschreitet.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259721 -
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173 -
BV-Beitrag (Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an eine ausgewählte BV-Kasse zu leisten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255139 -
Insolvenzentgelt und IESG-Zuschlag
Welche Ansprüche vom Insolvent-Entgelt umfasst sind und in welchen Fällen ein Anspruch auf Leistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds besteht, erklärt dieser Beitrag. Der Arbeitgeber hat außerdem für gewisse Personen einen IESG-Zuschlag zu zahlen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244973 -
Kammerumlage
Die Kammerumlage ist grundsätzlich von allen Kammermitgliedern zu entrichten. Die Umlage beträgt 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage und wird vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer einbehalten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259908 -
Landarbeiterkammerumlage
Die Landarbeiterkammerumlage hat der Versicherte selbst zu tragen. Sie beträgt 0,75 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244883