Praxiswissen

  • Beitragsgrundlage

    Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen).
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245075
  • Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG

    Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259818
  • Tarifsystem

    Ein neues Tarifsystem ersetzt das bisherige Beitragsgruppenschema. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250066
  • Beitragszuschläge

    Beitragszuschläge können vorgeschrieben werden, wenn die Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt oder die vollständige Anmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen erstattet wird.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255050
  • Rückerstattung von Beiträgen

    SV-Beiträge können rückerstattet werden, wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen aufgrund der Erwerbstätigkeit insgesamt das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschreitet.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259721
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag

    Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.
    WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173
  • BV-Beitrag (Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse)

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an eine ausgewählte BV-Kasse zu leisten.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255139
  • Insolvenzentgelt und IESG-Zuschlag

    Welche Ansprüche vom Insolvent-Entgelt umfasst sind und in welchen Fällen ein Anspruch auf Leistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds besteht, erklärt dieser Beitrag. Der Arbeitgeber hat außerdem für gewisse Personen einen IESG-Zuschlag zu zahlen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244973
  • Kammerumlage

    Die Kammerumlage ist grundsätzlich von allen Kammermitgliedern zu entrichten. Die Umlage beträgt 0,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage und wird vom Dienstgeber für die bei ihm beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer einbehalten.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259908
  • Landarbeiterkammerumlage

    Die Landarbeiterkammerumlage hat der Versicherte selbst zu tragen. Sie beträgt 0,75 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244883

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