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Auflösungsabgabe 2019
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ zu entrichten.
Höhe 2019
Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 beträgt voraussichtlich EUR 131,–. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Zeitpunkt der Entrichtung
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten.
Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
Abschaffung
Die Auflösungsabgabe wird nach dem 31.12.2019 abgeschafft. Dienstgeber müssen daher ab 01.01.2020 bei Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe mehr leisten.