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Elternteilzeit - Zu welchem Zeitpunkt beginnt der besondere Kündigungsschutz für Väter zu laufen?
Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.
Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der besondere gesetzliche Kündigungsschutz nach § 8f VKG tritt bereits mit Bekanntgabe der Elternteilzeit ein, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit.
Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis des Vaters noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat (OGH, 8 ObA 68/15f, 29.10.2015).
Beispiel: Beginn des besonderen Kündigungsschutzes
Ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis am 01.07.2013 begonnen hat, beantragt mit einem Schreiben vom 20.05.2016 eine Elternteilzeit ab 01.07.2016.
Bereits mit Bekanntgabe der Elternteilzeit (20.05.2016) beginnt der besondere gesetzliche Kündigungsschutz nach § 8f VKG zu laufen, obwohl das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Jahre gedauert hat.