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Unmutsäußerungen als Entlassungsgrund
Rechtfertigen Unmutsäußerungen - wie Drecksarbeit, Scheißfirma, Arschkriecher oder die Aussage "Wannst weiter deppert bist, leg ich dir eine auf" - eine Entlassung wegen Ehrverletzung?
Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, ist die erhebliche Ehrverletzung.
Erhebliche Ehrverletzung
Erheblichen Ehrverletzung ist dann gegeben, wenn
- eine Äußerung einerseits objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und andererseits
- diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt hat.
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Wesentliches Kriterium für die Beurteilung einer erheblichen Ehrverletzung ist, ob die Ehrbeleidigung – nach der Art und Umstände – von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.
Zu berücksichtigen ist auch immer die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Gelegenheit, bei der die Äußerung fiel. Eine Ehrverletzung als Entlassungsgrund ist auch anders zu beurteilen, wenn der ehrverletzenden Äußerung eine Provokation oder unangemessenes Verhalten des Dienstgebers vorangegangen ist. In einem solchen Fall kann auch eine erhebliche Ehrverletzung entschuldbar sein und damit den Charakter eines Entlassungstatbestandes verlieren.
Beispiele: Entlassungsgründe
Beschimpft ein Arbeitnehmer, dem bei der Gehaltsauszahlung ein Vorschuss abgezogen wurde, den Geschäftsführer im Büro unter vier Augen mit: „Ich will jetzt mein Geld, sonst kriegst a Watschn, du Arschloch!“ und am darauf folgenden Tag anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens in einem Lokal mit: „Wannst weiter deppert bist, du Arschloch, leg ich dir eine auf!“, so liegt ein Entlassungsgrund vor (ASG Wien 21 Cga 222/02y, 27.6.2003)
Ein Arbeitnehmer fordert seinen Arbeitgeber auf, er solle „kusch“ sein und nicht „blöd reden“. Es liegt eine grobe Ehrverletzung vor. Jedoch trifft den Arbeitgeber an der Entlassung ein erhebliches Mitverschulden, wenn dieser gegenüber dem Arbeitnehmer bemerkt, er solle nicht nur fernsehen, sondern auch Zeitung lesen, und ihm somit mangelnde Bildung unterstellt. Diese Aussage ist geeignet, eine heftigere Antwort zu provozieren (ASG Wien 29 Cga 100/96d vom 15.4.1997).
Ein Arbeitnehmer stellt die Behauptung auf, der Arbeitgeber gestalte die Arbeitszeit wie Adolf Hitler (OGH 8 Ob A 45/99x, 8.7.1999).
Beispiele: Keine Entlassungsgründe
Ein Arbeitnehmer macht wiederholt seinem Unmut mit Unmutsäußerungen wie „Drecksarbeit“ oder „Scheißfirma“ Luft. Dies ist seit Jahren im ganzen Unternehmen bekannt. Der Arbeitgeber nahm diese Äußerungen nicht besonders ernst und tolerierte diese. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Äußerungen in der Absicht erfolgten, eine bestimmte Person zu beleidigen. In Hinblick auch auf die sonst anstandslose Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit eines Entlassungsgrundes (OGH 9 Ob A 162/97g, 22.10.1997)
Im Gegensatz zur Formulierung „Arschloch“ muss der Begriff „Arschkriecher“ noch keine Ehrverletzung sein (OLG Wien 8 Ra 161/99a vom 29.6.1999).