Dokument-ID: 899269

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL II
Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten

idF BGBl. Nr. 446/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969

(1) Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag, der am 31. Dezember 1938 gebührt hat oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses mit dem im Jahre 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.

(2) Hinterbliebenenpensionen nach dem Empfänger einer in Abs. 1 bezeichneten Versichertenpension, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Jänner 1970 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß von der nach Abs. 1 ermittelten Versichertenpension als Witwenpension 50 v. H. und als Waisenpension 40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwenpension gebühren.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen der §§ 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 von jenem Grundbetrag auszugehen, der am 31. Dezember 1938 in der Pension enthalten war oder enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

(4) Zu der nach Abs. 1 oder 2 neu bemessenen Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 neu bemessenen Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1971 der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 1 oder 2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren. Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen unter Heranziehung der Berechnung nach Abs. 3 zu einem niedrigeren Pensionsbetrag, so ruht die neubemessene Pension nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen gewahrt bleibt.

(7) Die Neubemessung nach Abs. 1 und 2 ist vom Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1970 verlangt.